BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2 ; UrhG § 8 Abs. 2 S. 3; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 187
OLG Köln - Beschluß vom 10.05.1993 (17 W 120/93) - DRsp Nr. 1996/8818
OLG Köln, Beschluß vom 10.05.1993 - Aktenzeichen 17 W 120/93
DRsp Nr. 1996/8818
»1. Die Vertretung der Mitglieder einer BGB -Gesellschaft wegen eines ihnen in gesamthänderischer Verbundeheit zustehenden Unterlassungsanspruchs zur Abwehr von Rechtsverletzungen begründet für den gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der mehreren Auftraggeber eine Tätigkeit zum selben Gegenstand und löst damit die Erhöhung der Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO aus.2. In derartigen Fällen gehört der Mehrvertretungszuschlag grundsätzlich unabhängig davon, ob die Möglichkeit eines Vorgehens in gesetzlicher (hier: § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG) oder gewillkürter Prozeßstandschaft bestanden hätte, zu den erstattungsfähigen Kosten.«
Normenkette:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2 ; UrhG § 8 Abs. 2 S. 3; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;