OLG Köln - Beschluß vom 08.02.1993 (2 W 84/92) - DRsp Nr. 1996/8674
OLG Köln, Beschluß vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 2 W 84/92
DRsp Nr. 1996/8674
»1. Ein Konkursantrag kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die die Eröffnung des Konkurses mangels Masse gemäß § 107KO ablehnt, mit der Wirkung zurückgenommen werden, daß die ablehnende Entscheidung wirkungslos wird. Die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts tritt, wenn über die dagegen eingelegte zulässige Beschwerde das Landgericht entschieden hat, frühestens mit Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ein.2. Durch die wirksame Rücknahme des Konkursantrags wird die Entscheidung des Amtsgerichts wirkungslos, ohne daß dies eines ausdrücklichen Anspruchs bedarf. Gleichwohl ist die Wirkungslosigkeit auf Antrag des Schuldners auszusprechen, weil dieser daran ein berechtigtes Interesse hat.3. Die den Vorschriften der §§ 37GKG, 77BRAGO zugrundeliegenden Wertungen sind auch bei der Wertfestsetzung im Rahmen einer vom Schuldner gegen die Verfahrenseinstellung nach § 107KO eingelegten Beschwerde zu beachten. Die Gebühren des Rechtsanwalts, der den Schuldner im Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluß über die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse (§ 107KO) vertritt, sind in der Regel nach dem Betrag der Aktivmasse zu berechnen.«