Die Beschwerde ist, da sie auf eine Streitwerterhöhung zielt, als Streitwerbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 2 GKG zu behandeln, denn nur diese sind durch die Ablehnung einen höheren Streitwertfestsetzung beschwert. Als solche ist sie zulässig und begründet.
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