OLG Köln - Beschluß vom 07.12.1994 (13 U 142/94) - DRsp Nr. 1995/7810
OLG Köln, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 13 U 142/94
DRsp Nr. 1995/7810
»Sind im Vergleich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, so hat der Gegner der unterstützten Partei die Hälfte der Kosten des - nicht am Vergleich beteiligten - Streithelfers zu tragen.«