OLG Köln - Beschluß vom 06.11.1991
17 W 354/91
Normen:
BRAGO §§ 20, 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3, § 935 ;

OLG Köln - Beschluß vom 06.11.1991 (17 W 354/91) - DRsp Nr. 1996/8912

OLG Köln, Beschluß vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 17 W 354/91

DRsp Nr. 1996/8912

»1. Der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung ist erstattungsrechtlich regelmäßig gehalten, sich sogleich durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. 2. Eine ratbedürftige Partei verhält sich hinsichtlich der Ratgebühr kostenneutral, wenn sie sich vor Beschreiten des Rechtsweges durch einen an drittem Ort praktizierenden Rechtsanwalt beraten läßt. 3. Durch die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts an drittem - entfernteren - Ort kann die Partei grundsätzlich keine Informationskosten erspart haben.«

Normenkette:

BRAGO §§ 20, 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3, § 935 ;