OLG Köln - Beschluß vom 06.11.1991
17 W 147-148/91
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 1 S. 4;

OLG Köln - Beschluß vom 06.11.1991 (17 W 147-148/91) - DRsp Nr. 1996/8956

OLG Köln, Beschluß vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 17 W 147-148/91

DRsp Nr. 1996/8956

»1. Für den Anwalt, der Bruchteilseigentumsverkäufer eines Grundstücks gegen die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Grundstückkaufvertrages verteidigt, ist der Gegenstand seiner Tätigkeit nicht derselbe i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO. 2. Findet zwischen dem Gericht und dem Prozeßbevollmächtigten der einen Partei ein Meinungsaustausch über gegensätzliche Standpunkte in der Sache statt, so erwächst auch dem lediglich eingriffsbereit zuhörenden Prozeßbevollmächtigten der anderen Partei die Erörterungsgebühr.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 1 S. 4;