OLG Köln - Beschluß vom 06.09.1993 (19 W 32/93) - DRsp Nr. 1996/8843
OLG Köln, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 19 W 32/93
DRsp Nr. 1996/8843
»Lehnt ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus sachlichen Erwägungen ab, sind die dahin durch seine Tätigkeit anfallenden Kosten nicht gemäß § 8GKG niederzuschlagen, weil eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Sachverständigen nicht durch einen Angehörigen der stattlichen Rechtspflege im Sinne des § 8GKG erfolgt ist; der Sachverständige ist weder Angehöriger der stattlichen Rechtspflege noch einem solchen kostenrechtlichen gleichzustellen.«