OLG Köln - Beschluß vom 06.09.1993
19 W 32/93
Normen:
GKG § 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 316

OLG Köln - Beschluß vom 06.09.1993 (19 W 32/93) - DRsp Nr. 1996/8843

OLG Köln, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 19 W 32/93

DRsp Nr. 1996/8843

»Lehnt ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus sachlichen Erwägungen ab, sind die dahin durch seine Tätigkeit anfallenden Kosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, weil eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Sachverständigen nicht durch einen Angehörigen der stattlichen Rechtspflege im Sinne des § 8 GKG erfolgt ist; der Sachverständige ist weder Angehöriger der stattlichen Rechtspflege noch einem solchen kostenrechtlichen gleichzustellen.«

Normenkette:

GKG § 8 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1993, 316