I.
Der Beschwerdeführer ist durch rechtskräftiges Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht vom 26. September 1996 vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen worden. Zugleich ist bestimmt worden, daß der Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist. Die Kostenentscheidung lautet: "Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse".
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