OLG Köln - Beschluß vom 06.06.1997
2 Ws 310/97
Normen:
StPO § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 27
StraFo 1997, 285

OLG Köln - Beschluß vom 06.06.1997 (2 Ws 310/97) - DRsp Nr. 1998/379

OLG Köln, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 310/97

DRsp Nr. 1998/379

Wird der Angeklagte freigesprochen, unterbleibt aber entgegen § 467 Abs. 1 StPO eine Kostenentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die insoweit zwingend von der Staatskasse zu tragen sind, so ist dies auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist unschädlich, soweit, was in der Regel der Fall sein wird, eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht erteilt wurde und somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist durch rechtskräftiges Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht vom 26. September 1996 vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen worden. Zugleich ist bestimmt worden, daß der Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist. Die Kostenentscheidung lautet: "Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse".