OLG Köln - Beschluß vom 06.01.1997 (14 WF 245/96) - DRsp Nr. 1997/5561
OLG Köln, Beschluß vom 06.01.1997 - Aktenzeichen 14 WF 245/96
DRsp Nr. 1997/5561
Will das Gericht bei einer Kostenentscheidung nach § 93aZPO die Kosten nicht insgesamt gegeneinander aufheben, sondern gemäß § 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2ZPO die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, weil ein Ehegatte in einer Folgesache ganz unterlegen ist, so kann es entweder die Gesamtkosten quotenmäßig verteilen oder es kann aussprechen, daß die Mehrkosten, die durch die erfolglose Folgesache entstanden sind, der insoweit unterliegenden Partei auferlegt werden. Wird der letztere Weg gewählt, führt dies im Kostenfestsetzungsverfahren zur Anwendung der sogenannten Differenzmethode ( so auch OLG Koblenz, FamRZ 1990, 82 ).