OLG Köln - Beschluß vom 04.10.1996
2 Ws 489/96
Normen:
BRAGO §§ 91, 99, 112 ; StGB §§ 67d, 67e;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 83
StV 1997, 37

OLG Köln - Beschluß vom 04.10.1996 (2 Ws 489/96) - DRsp Nr. 1997/948

OLG Köln, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 489/96

DRsp Nr. 1997/948

»1. Die Gebühren des Verteidigers in dem jährlichen Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmen sich nach § 91 BRAGO und nicht nach § 112 BRAGO. 2. Beim Pflichtverteidiger kommt eine Erhöhung der Vergütung nach § 99 BRAGO in Betracht.«

Normenkette:

BRAGO §§ 91, 99, 112 ; StGB §§ 67d, 67e;

Gründe:

Der Untergebrachte I. A. befindet sich im Maßregelvollzug in der R. L. D. aufgrund Urteils des Landgerichts Köln vom 26. Mai 1992, durch das wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat des schweren Raubes, bei der er das Opfer in die Gefahr des Todes gebracht hatte (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet worden ist.

Für das Verfahren auf Prüfung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB) hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen dem Untergebrachten mit Beschluß vom 11. August 1995 Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger beigeordnet.