OLG Köln - Beschluß vom 04.09.1981
1 Ss 209/81
Normen:
StGB § 69, § 69a; StPO § 473 Abs. 4 S. 1, § 318 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 131 (Ls)

OLG Köln - Beschluß vom 04.09.1981 (1 Ss 209/81) - DRsp Nr. 1996/22494

OLG Köln, Beschluß vom 04.09.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 209/81

DRsp Nr. 1996/22494

»Hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten nur einen Teilerfolg, weil das Rechtsmittel zur Straffrage ohne Erfolg geblieben und von Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB nur wegen des weiteren Zeitablaufs (i.V. mit einem Kurs "Modell Mainz 77") abgesehen worden ist, so kann es der Billigkeit entsprechen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seiner Berufung zu belasten. Dabei bleibt offen, wie es mit den Rechtsmittelkosten und den notwendigen Auslagen steht, wenn die Berufung von vornherein und wirksam auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt worden ist.«

Normenkette:

StGB § 69, § 69a; StPO § 473 Abs. 4 S. 1, § 318 ;
Fundstellen
NStZ 1982, 131 (Ls)