OLG Köln - Beschluß vom 03.09.1996
2 Ws 435/96
Normen:
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
StraFo 1997, 18

OLG Köln - Beschluß vom 03.09.1996 (2 Ws 435/96) - DRsp Nr. 1997/3891

OLG Köln, Beschluß vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 435/96

DRsp Nr. 1997/3891

1. Die Versagung der Auslagenerstattung ist nur gerechtfertigt, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß der Angeklagte im Falle der Fortsetzung des Verfahrens verurteilt worden wäre. Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts reicht allein hierfür nicht aus. 2. Die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO rechtfertigt sich selbst, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Verurteilung des Angeklagten bestehen, nur bei einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten des Angeklagten: so beispielsweise, wenn allein durch sein Verhalten das Verfahrenshindernis nicht früher erkannt wurde oder wenn es dem Angeklagten gelungen ist, durch eigenes Bemühen im Laufe des Verfahrens ein Verfahrenshindernis zu schaffen.

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Durch Anklageschrift vom 6. November 1992 wurde dem Angeklagten A. O. und seiner Ehefrau Ch. O. zur Last gelegt, in der Zeit von Januar 1987 bis August 1990 gemeinschaftlich und jeweils fortgesetzt in zwei Fällen Steuerhinterziehung und in einem Fall Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt begangen zu haben; dem Angeklagten F. W. H. wurde Beihilfe zu diesen Taten vorgeworfen.