I.
Durch Anklageschrift vom 6. November 1992 wurde dem Angeklagten A. O. und seiner Ehefrau Ch. O. zur Last gelegt, in der Zeit von Januar 1987 bis August 1990 gemeinschaftlich und jeweils fortgesetzt in zwei Fällen Steuerhinterziehung und in einem Fall Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt begangen zu haben; dem Angeklagten F. W. H. wurde Beihilfe zu diesen Taten vorgeworfen.
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