I. In der Strafsache gegen N. S. wurde die geschädigte Zeugin J. S. durch Beschluß der Strafkammer vom 19. Dezember 1997 als Nebenklägerin zugelassen. Durch weiteren Beschluß vom 17. Februar 1998 wurde der Nebenklägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin V. Prozeßkostenhilfe bewilligt.
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