OLG Köln - Beschluß vom 03.07.1996 (16 Wx 104/96) - DRsp Nr. 1997/5567
OLG Köln, Beschluß vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 104/96
DRsp Nr. 1997/5567
1. Weil die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung in der Regel mit schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte des Betroffenen verbunden ist, muß durch besondere Sach- und Rechtskunde des Verfahrenspflegers sichergestellt sein, daß die zu Gunsten des Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in vollem Umfang gewahrt werden. In der Praxis werden deshalb zu Recht nur in Ausnahmefällen Personen zu Verfahrenspflegern bestellt, die nicht den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben.2. Die Entschädigung des nach § 67FGG bestellten Verfahrenspflegers richtet sich nach § 1915BGB in Verbindung mit §§ 1835, 1836BGB, wobei der Rechtsanwalt über § 1835 Abs. 3BGB für seine Dienste, die zu seinem Beruf gehören, eine Vergütung nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen kann.
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