OLG Köln - Beschluß vom 03.01.1994
17 W 97/93
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO §§ 106, 279 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 16

OLG Köln - Beschluß vom 03.01.1994 (17 W 97/93) - DRsp Nr. 1995/1832

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.1994 - Aktenzeichen 17 W 97/93

DRsp Nr. 1995/1832

»Die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO kann auch entstehen, wenn eine Erörterung der Sache in einem Termin vor dem beauftragten oder ersuchten Richter stattfindet, vor den die Parteien gemäß § 279 Abs. 1 S. 2 ZPO für einen Güteversuch verwiesen worden sind. Die Gebühr ist bei Erfolg der Beschwerde beiderseits in die Kostenausgleichung einzubeziehen, auch wenn sie von der anderen Partei nicht ausdrücklich (hilfsweise) geltend gemacht wird.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO §§ 106, 279 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

Eingesandt vom 17. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
OLGReport-Köln 1995, 16