OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1993
2 Ws 42/93
Normen:
StPO § 473 ;
Fundstellen:
StV 1993, 650

OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1993 (2 Ws 42/93) - DRsp Nr. 1994/12116

OLG Köln, Beschluß vom 02.02.1993 - Aktenzeichen 2 Ws 42/93

DRsp Nr. 1994/12116

In einer nachträglichen -weiteren- Beschränkung einer Berufung liegt eine Teilrücknahme des Rechtsmittels. Der Angeklagte hat in diesem Fall diejenigen Kosten und Auslagen zu tragen, die bei rechtzeitiger Beschränkung nicht angefallen wären. Es ist nicht gerechtfertigt, auch diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, nur weil der Angeklagte mit seinem später - weiter - beschränkten Rechtsmittel Erfolg gehabt hat (OLG Hamm MDR 1982, 778 m.w.Nachw.).

Normenkette:

StPO § 473 ;
Fundstellen
StV 1993, 650