OLG Köln vom 22.10.1987
17 W 279/87
Normen:
BRAGO § 6 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 251
DRsp IV(477)228b-c
MDR 1988, 155
Rpfleger 1988, 119

OLG Köln - 22.10.1987 (17 W 279/87) - DRsp Nr. 1992/9646

OLG Köln, vom 22.10.1987 - Aktenzeichen 17 W 279/87

DRsp Nr. 1992/9646

b-c. Annahme einer Mehrheit von Auftraggebern stets schon dann, wenn an der den Auftrag bildenden Angelegenheit mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr entsprechend behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, (c) dementsprechend auch im Falle der anwaltlichen Tätigkeit für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs.1 S.2;

»Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtspr. nicht mehr fest, wonach Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die einen ihnen gemeinschaftlich zustehenden Anspruch geltend machen, nur ein Auftraggeber i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO [BRAGebO] seien .. .

Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO muß durch Auslegung bestimmt werden. Abzustellen ist »auf den Sinn und Zweck der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1975 eingeführten Neufassung des § 6 BRAGO« (BGH, NJW 1987, 2240). Wenn der BGH an Hand der Entstehungsgeschichte herausstellt, »daß nach dem Willen des Gesetzgebers dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise durch eine Erhöhung der in § 6 BRAGO enthaltenen Pauschgebühr Rechnung getragen werden sollte«, so ist dem zuzustimmen. ...