»Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtspr. nicht mehr fest, wonach Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die einen ihnen gemeinschaftlich zustehenden Anspruch geltend machen, nur ein Auftraggeber i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO [
Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO muß durch Auslegung bestimmt werden. Abzustellen ist »auf den Sinn und Zweck der durch das
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