OLG Köln - 22.03.1996 (26 W 2/96) - DRsp Nr. 1996/30637
OLG Köln, vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 26 W 2/96
DRsp Nr. 1996/30637
»Derselbe Streitgegenstand i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 3 GKG liegt vor, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, daß die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat.«