»Bei der gemeinsamen Prozeßvertretung mehrerer als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Streitgenossen auf der Beklagtenseite entsteht i. d. R die erhöhte Gebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO [BRAGebO]. ... Demgegenüber sieht der Senat jedoch die für den Begriff »mehrere Auftraggeber« maßgeblichen Kriterien der Fallgruppenbildung, nach deren Typizität sich jeweils die Prozeßgebühr erhöht, bei der Vertretung der Anwaltssozietät, deren Mitglieder bei einer Streitigkeit aus dem Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, nicht als gegeben an. Bei dieser Fallgruppe läßt sich feststellen, daß für den Anwalt typischerweise im Vergleich zur Vertretung einer Einzelperson keine nennenswerte Mehrbelastung mit der Vertretung einer Anwaltssozietät verbunden ist. ...