OLG Köln vom 16.07.1986
17 W 529/84
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(477)225a
MDR 1987, 594

OLG Köln - 16.07.1986 (17 W 529/84) - DRsp Nr. 1992/9705

OLG Köln, vom 16.07.1986 - Aktenzeichen 17 W 529/84

DRsp Nr. 1992/9705

a. Gebührenerhöhung nach Abs. 1 Satz 2 (a) nicht bei Klage gegen die Mitglieder einer Anwaltssozietät aus dem Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S.2;

»Bei der gemeinsamen Prozeßvertretung mehrerer als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Streitgenossen auf der Beklagtenseite entsteht i. d. R die erhöhte Gebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO [BRAGebO]. ... Demgegenüber sieht der Senat jedoch die für den Begriff »mehrere Auftraggeber« maßgeblichen Kriterien der Fallgruppenbildung, nach deren Typizität sich jeweils die Prozeßgebühr erhöht, bei der Vertretung der Anwaltssozietät, deren Mitglieder bei einer Streitigkeit aus dem Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, nicht als gegeben an. Bei dieser Fallgruppe läßt sich feststellen, daß für den Anwalt typischerweise im Vergleich zur Vertretung einer Einzelperson keine nennenswerte Mehrbelastung mit der Vertretung einer Anwaltssozietät verbunden ist. ...