OLG Köln - 13.01.1986 (17 W 5 12/85) - DRsp Nr. 1992/9730
OLG Köln, vom 13.01.1986 - Aktenzeichen 17 W 5 12/85
DRsp Nr. 1992/9730
»Sind die Parteien eines Rechtsstreits nur teilweise mit denen eines vorangegangenen Beweissicherungsverfahrens identisch, weil nur einer von mehreren Antragsgegnern verklagt worden ist, so können die Kosten des Beweissicherungsverfahrens wie bei einer Beteiligung mehrerer Streitgenossen nur nach Kopfteilen in die Kostenerstattung gegen den Prozeßgegner einbezogen werden.«