»Dem AntrSt. ist zu Recht Prozeßkostenhilfe [PKH] für die beabsichtigte Klage verweigert worden. Der AntrSt. beabsichtigt die klageweise Geltendmachung einer Forderung, die nach seinem Vortrag der G. GmbH zusteht. Es kann dahinstehen, ob er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH dazu befugt ist, die Forderung im eigenen Namen als Partei einzuklagen, und ob in seiner Person die Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt sind. Der Senat teilt die Auffassung des LG, daß der AntrSt. nur deshalb anstelle der GmbH als Klagepartei auftreten will, weil die GmbH offenbar die zur Rechtsverfolgung notwendigen Vorschüsse (§ 65 GKG) nicht aufbringen kann, ihr aber keine PKH zu bewilligen ist.
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