OLG Köln vom 05.01.1987
17 W 369 und 370/86
Normen:
BRAGO § 6 Abs.1 S.2; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 242
DRsp IV(477)225d-e
Rpfleger 1987, 263

OLG Köln - 05.01.1987 (17 W 369 und 370/86) - DRsp Nr. 1992/9684

OLG Köln, vom 05.01.1987 - Aktenzeichen 17 W 369 und 370/86

DRsp Nr. 1992/9684

d-e. Gebührenerhöhung nach Abs. 1 Satz 2 (d-e) nicht Ä in analoger Anwendung der Vorschrift Ä zugunsten eines in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber zu verschiedenen Streitgegenständen tätig werdenden Anwalts (e) und zwar auch nicht in Fällen subjektiver und objektiver Anspruchshäufung ohne Streitwertaddition.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs.1 S.2; ZPO § 5 ;

»... Der AntrSt. hat die beiden Bekl., denen er beigeordnet war, in derselben Angelegenheit Ä nämlich dem Berufungsrechtszug Ä zu unterschiedlichen Streitgegenständen vertreten .. . Bei verschiedenen Streitgegenständen indessen findet § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO [BRAGebO] nach seinem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut keine Anwendung.

Mit Rücksicht darauf, daß das Prozeßrecht es andererseits abgelehnt hat, die Streitwerte der verschiedenen Ansprüche gemäß