OLG Koblenz - Beschluß vom 29.06.1981 (14 W 284/81) - DRsp Nr. 1994/11879
OLG Koblenz, Beschluß vom 29.06.1981 - Aktenzeichen 14 W 284/81
DRsp Nr. 1994/11879
1. Voraussetzung des Anfalls der Beweisgebühr ist nicht der Erlaß eines förmlichen Beweisbeschlusses. 2. Die in der mündlichen Verhandlung zu Beweiszwecken vorgelegten Fotografien sind Hilfsmittel des Augenscheins.