OLG Koblenz - Beschluß vom 28.02.1996 (14 W 117/96) - DRsp Nr. 1998/7015
OLG Koblenz, Beschluß vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 14 W 117/96
DRsp Nr. 1998/7015
»Eine objektive Beweisanordnung des Gerichts liegt auch in der Anordnung einer schriftlichen Zeugenaussage. Um eine solche Anordnung handelt es sich auch dann, wenn der Richter einen zugeladenen, aber terminlich verhinderten Zeugen telefonisch auffordert, die Zeugenaussage nunmehr schriftlich zu den Akten zu reichen. Der Anwalt vertritt die Partei im Beweisaufnahmeverfahren, wenn ihm der Richter die schriftliche Zeugenaussage zuleitet und der Anwalt diese prüft.«