OLG Koblenz - Beschluß vom 27.10.1995
6 W 453/95
Normen:
GKG § 20 Abs. 1 ; MarkenG § 142 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1996, 92

OLG Koblenz - Beschluß vom 27.10.1995 (6 W 453/95) - DRsp Nr. 1998/7018

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 6 W 453/95

DRsp Nr. 1998/7018

»1. Für die Festsetzung des allgemeinen Streitwerts in markenrechtlichen Eilverfahren ist bestimmend die Gefährlichkeit der unbefugten Benutzung der Marke, die der Antragsteller unterbinden will. 2. Setzt das Gericht den Streitwert erstmalig in dem die Instanz abschließenden Urteil fest, so kann der Antrag auf Streitwertbegünstigung noch innerhalb angemessener Frist gestellt werden. 3. Die Gewährung eines Teilstreitwerts setzt eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung nicht voraus.«

Normenkette:

GKG § 20 Abs. 1 ; MarkenG § 142 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen
NJWE-WettbR 1996, 92