OLG Koblenz - Beschluß vom 26.10.1993 (10 W 659/93) - DRsp Nr. 1995/9834
OLG Koblenz, Beschluß vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 10 W 659/93
DRsp Nr. 1995/9834
Die Beweisgebühr richtet sich nach dem Streitwert, der während der Dauer des Beweisaufnahmeverfahrens maßgeblich ist. Wird das Beweisergebnis im späteren Urteil für einen nachträglich erhöhten Streitwert ausgewertet, so bleibt es bei der geringeren Beweisgebühr.