OLG Koblenz - Beschluß vom 25.08.1994
1 Ws 558/94
Normen:
GKG § 8 ; KV- GKG - GKG Nr. 1908 ; StPO § 464a;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 541
StraFo 1998, 287

OLG Koblenz - Beschluß vom 25.08.1994 (1 Ws 558/94) - DRsp Nr. 1996/22410

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 558/94

DRsp Nr. 1996/22410

»Auslagen für die Sicherstellung eines der Einziehung unterliegenden Gegenstands (Abschleppkosten, Unterstellkosten) sind auch dann als Kosten des Strafverfahrens anzusetzen, wenn der Verurteilte (Eigentümer) zugunsten des Staates auf sein Eigentum verzichtet hat.«

Normenkette:

GKG § 8 ; KV- GKG - GKG Nr. 1908 ; StPO § 464a;

Gründe:

Der Erinnerungsführer wurde am 24. März 1993 von der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An demselben Tag hatte er auf Rückgabe und Eigentum an dem Pkw Kombi, Marke Daimler Benz, mit dem amtlichen Kennzeichen ... verzichtet, nachdem dieses Fahrzeug im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beschlagnahmt worden war. Der Verzicht wurde mit Wirkung vom 12. Mai 1993 von der Staatsanwaltschaft angenommen.