OLG Koblenz - Beschluß vom 23.10.1995
1 Ws 555/95
Normen:
GKG § 11 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 64 ; StPO § 147 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 96

OLG Koblenz - Beschluß vom 23.10.1995 (1 Ws 555/95) - DRsp Nr. 1996/22398

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 555/95

DRsp Nr. 1996/22398

»1. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist nur derjenige, der die Versendung beantragt hat. Somit ist der Verteidiger selbst Schuldner der Auslagenpauschale. 2. Die Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig und können vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens erhoben werden. 3. Der Kostenerhebung steht die Regelung des § 147 StPO nicht entgegen, da stets die Möglichkeit der kostenfreien Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gegeben ist.«

Normenkette:

GKG § 11 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 64 ; StPO § 147 ;

Gründe:

Auf Antrag der Verteidigerin wurden ihr die Strafvollstreckungsakten zur Einsichtnahme übersandt. In dem Übersendungsschreiben vom 12. Juli 1995 wurde hierfür eine Gebühr von 15 DM erhoben. Hiergegen wendet sich die Verteidigerin mit ihrem Schriftsatz vom 1. September 1995.

Die Eingabe vom 1. September 1995 ist als Erinnerung gemäß § 5 Abs. 2 GKG gegen die Ansetzung der Kostenpauschale aufzufassen. Sie ist zulässig aber nicht begründet.