Auf Antrag der Verteidigerin wurden ihr die Strafvollstreckungsakten zur Einsichtnahme übersandt. In dem Übersendungsschreiben vom 12. Juli 1995 wurde hierfür eine Gebühr von 15 DM erhoben. Hiergegen wendet sich die Verteidigerin mit ihrem Schriftsatz vom 1. September 1995.
Die Eingabe vom 1. September 1995 ist als Erinnerung gemäß § 5 Abs. 2 GKG gegen die Ansetzung der Kostenpauschale aufzufassen. Sie ist zulässig aber nicht begründet.
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