OLG Koblenz - Beschluß vom 23.07.1997 (1 AR 104/97 Str.) - DRsp Nr. 1998/365
OLG Koblenz, Beschluß vom 23.07.1997 - Aktenzeichen 1 AR 104/97 Str.
DRsp Nr. 1998/365
In einem Verfahren, das nach Umfang und Schwierigkeit den Durchschnitt üblicherweise vor einer großen Strafkammer verhandelter Sachen in einem solchen Maße übersteigt, daß die Gebühren nach § 97BRAGO nicht als ausreichend erscheinen (131 Hauptverhandlungstermine), können unabhängig von der sehr unterschiedlichen Dauer der einzelnen Hauptverhandlungstermine der Ermittlung der Pauschgebühr die sich aus den §§ 83, 34, 134 Abs. 1BRAGO ergebenden Höchstgebühren eines Wahlverteidigers zugrundegelegt werden.