OLG Koblenz - Beschluß vom 23.07.1997
1 AR 104/97 Str.
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
StraFo 1997, 320

OLG Koblenz - Beschluß vom 23.07.1997 (1 AR 104/97 Str.) - DRsp Nr. 1998/365

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.07.1997 - Aktenzeichen 1 AR 104/97 Str.

DRsp Nr. 1998/365

In einem Verfahren, das nach Umfang und Schwierigkeit den Durchschnitt üblicherweise vor einer großen Strafkammer verhandelter Sachen in einem solchen Maße übersteigt, daß die Gebühren nach § 97 BRAGO nicht als ausreichend erscheinen (131 Hauptverhandlungstermine), können unabhängig von der sehr unterschiedlichen Dauer der einzelnen Hauptverhandlungstermine der Ermittlung der Pauschgebühr die sich aus den §§ 83, 34, 134 Abs. 1 BRAGO ergebenden Höchstgebühren eines Wahlverteidigers zugrundegelegt werden.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe: