OLG Koblenz - Beschluss vom 23.06.2005
1 Ws 431/05
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 § 56 Abs. 2 S. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 391
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 2030 Js 26771/04 - 2 Kls - 04.05.2005,

OLG Koblenz - Beschluss vom 23.06.2005 (1 Ws 431/05) - DRsp Nr. 2005/18672

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 431/05

DRsp Nr. 2005/18672

»1. Das RVG ist im Falle der Pflichtverteidigerbestellung nach dem 1.7.2005 auch dann anzuwenden, wenn der Verteidiger vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. 2. Die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 2 S. 3 RVG gilt gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG nicht nur für die Beschwerde, sondern auch für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung.«

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 § 56 Abs. 2 S. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Nachdem sich Rechtsanwalt H... am 7. Juni 2004 im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger bestellt hatte, war er nach Anklageerhebung zur Strafkammer am 17. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Entpflichtung und Beiordnung eines anderen Verteidigers aus derselben Kanzlei am 27. Oktober 2004 wurde Rechtsanwalt H... in der Hauptverhandlung am 4. Februar 2005 erneut zum Verteidiger bestellt. In diesem Termin wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Kosten und Auslagen wurden dem früheren Angeklagten auferlegt.

Am 18. Februar 2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Pflichtverteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 1239,87 EUR festgesetzt. Dabei wurde das RVG zugrunde gelegt. Es wurden Gebühren der Nr. 4101, 4104/4105, 4113 und 4115 in Höhe von insgesamt 713 EUR in Ansatz gebracht.