OLG Koblenz - Beschluß vom 23.01.1992 (1 AR 70/91) - DRsp Nr. 1994/11691
OLG Koblenz, Beschluß vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 1 AR 70/91
DRsp Nr. 1994/11691
1. Die Pauschvergütung sollte nur in Ausnahmefällen die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers überschreiten, etwa wenn auch die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers in einem derart grob unbilligen Mißverhältnis zur Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stehen, daß auch der Wahlverteidiger nur für ein über den gesetzlichen Höchstgebühren liegendes Honorar tätig wird.2. Im Gegensatz zu der Rechtsprechung verschiedener anderer Oberlandesgerichte legt der Senat in ständiger Praxis der Bemessung der Gebühr des § 99BRAGO kein starres Schema zugrunde, sondern geht von einem Vergleich zu bislang entschiedenen Pauschanträgen aus und berücksichtigt sodann die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles.