OLG Koblenz - Beschluss vom 21.05.2012
14 W 262/12
Normen:
ZPO § 91; RVG -VV 7003 - 7005; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 161/11

OLG Koblenz - Beschluss vom 21.05.2012 (14 W 262/12) - DRsp Nr. 2013/1297

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 14 W 262/12

DRsp Nr. 2013/1297

(Kosten eines Unterbevollmächtigten bei Terminsaufhebung) Wird ein Unterbevollmächtigter zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins vom auswärtigen Hauptbevollmächtigten beauftragt, sind dessen fiktive Reisekosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Termin nach Erteilung des Auftrags ersatzlos entfällt. Maßgeblich sind allein die Erkenntnismöglichkeiten bei Erteilung des Mandats.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungs- beschluss des Landgerichts Mainz vom 27.04.2012 dahin geändert, dass der von den Beklagten an die Klägerin zu erstattende und seit dem 3.01.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 197,60 EUR erhöht wird.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagten 1/6.

Normenkette:

ZPO § 91; RVG -VV 7003 - 7005; ZPO § 227;

Gründe

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat einen - freilich nur verhältnismäßig geringen - Teilerfolg. Im Übrigen scheitert es.