Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungs- beschluss des Landgerichts Mainz vom 27.04.2012 dahin geändert, dass der von den Beklagten an die Klägerin zu erstattende und seit dem 3.01.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 197,60 EUR erhöht wird.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagten 1/6.
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat einen - freilich nur verhältnismäßig geringen - Teilerfolg. Im Übrigen scheitert es.
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