OLG Koblenz - Beschluß vom 18.08.1994
1 Ws 423/94
Normen:
BRAGO § 100 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 139

OLG Koblenz - Beschluß vom 18.08.1994 (1 Ws 423/94) - DRsp Nr. 1996/22411

OLG Koblenz, Beschluß vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 423/94

DRsp Nr. 1996/22411

»Bei der gerichtlichen Feststellung gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 BRAGO kommt es allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des verteidigten Mandanten zur Zeit des Strafverfahrens an.«

Normenkette:

BRAGO § 100 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach im Verfahren 5 Js 5004/93 - 2 KLs - wegen Brandstiftung pp. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Rechtsanwalt S. aus B. war dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet. Auf seinen Antrag vom 23. Februar 1994 stellte die 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach am 4. Mai 1994 fest, daß er von dem Verurteilten H. die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen kann. Zur Begründung führte die Kammer aus, der Verurteilte sei zur Zahlung der Gebühren eines Wahlverteidigers wirtschaftlich in der Lage. Er sei ledig, wohne bei seiner Mutter und habe keinerlei Unterhaltspflichten. Er arbeite und verdiene nach den Feststellungen des Urteils vom 21. Februar 1994 monatlich 2.500 DM netto. Der Verurteilte habe nicht vorgetragen, Schulden zu haben. Im Bewährungsbeschluß sei ihm keine Geldauflage erteilt worden.