OLG Koblenz - Beschluß vom 18.02.1999 (14 W 92/99) - DRsp Nr. 1999/9757
OLG Koblenz, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 14 W 92/99
DRsp Nr. 1999/9757
Nach § 11 Abs. 1RPflG ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies nach § 104 Abs. 3ZPO die sofortige Beschwerde. Wobei nach § 577 Abs. 3ZPO das Gericht zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt ist. Der Senat gibt die Ansicht auf, nach der Neufassung des § 11 Abs. 1RPflG sei im Regelfall eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers bei Kostenbeschwerden ausgeschlossen, auf.