Die gemäß §§ 21 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Kosten der Rechtsanwälte und Partner, zu Recht abgelehnt.
Für "die Beklagten" hatten sich die von der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung beauftragten Rechtsanwälte Dr. ... bestellt. Diese sich auch im Verhandlungstermin für beide Beklagten aufgetreten. Ihre Kosten sind in vollem Umfang, einschließlich der Gebühr nach § 6 BRAGO, gegen den Kläger festgesetzt worden. - Der Beklagte zu 1) kann darüber hinaus nicht auch die Erstattung der Kosten des zusätzlich von ihm beauftragten zweiten Prozeßbevollmächtigten verlangen; denn die Kosten mehrerer Anwälte sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. Juni 1981 - 14 W 278/81 -, JurBüro 1981, 1733).
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