OLG Koblenz - Beschluss vom 16.08.2001
1 AR 45/01 Str.
Normen:
BRAGO § 99, § 97, § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Koblenz - 2030 Js 41358/98 ,

OLG Koblenz - Beschluss vom 16.08.2001 (1 AR 45/01 Str.) - DRsp Nr. 2001/15756

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 1 AR 45/01 Str.

DRsp Nr. 2001/15756

(Anrechnung; Berechnung; Pauschvergütung; Vorverfahren; Vorverfahrensgebühr; Wahlverteidiger; Wahlverteidigertätigkeit)

Normenkette:

BRAGO § 99, § 97, § 84 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2001 hat der Senat auf Antrag des Rechtsanwalts B.-B. ihm für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger des Angeklagten im Verfahren vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz eine Pauschvergütung in Höhe von 24.100 DM bewilligt u.a. mit der Maßgabe, dass darauf etwa aus der Staatskasse an ihn als Pflichtverteidiger bereits geleistete Zahlungen anzurechnen seien. In der Begründung des Beschlusses wird u.a. Bezug genommen auf einen in diesem Verfahren ergangenen Vorbeschluss vom 5. Februar 2001 - 1 AR 90/00 Str. - mit dem der Senat dem bestellten Verteidiger des Mitangeklagten eine Pauschvergütung in Höhe von 24.700 DM zuerkannt hat.

Gegen die ihn betreffende Festsetzung wendet sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung.

Er bemängelt, die vorgenommene Festsetzung bleibe hinter dem vom Vertreter der Staatskasse für angemessen erachteten Pauschvergütungsbetrag zurück, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich sei.