Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 18.04.2012 aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung darüber, wer die (etwaigen) außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, an das Landgericht Mainz zurückgegeben.
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