OLG Koblenz - Beschluss vom 16.05.2012
14 W 253/12
Normen:
RVG § 8 Abs. 2; RVG § 11 Abs. 5; RVG § ZPO 89 Abs. 2; RVG § BGB 209;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 456/04

OLG Koblenz - Beschluss vom 16.05.2012 (14 W 253/12) - DRsp Nr. 2013/1296

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 14 W 253/12

DRsp Nr. 2013/1296

Anforderungen an nichtgebührenrechtliche Einwendungen nach § 11 Abs. 5 RVG 1. Allgemeine, in keiner Weise substantiierte und nach Aktenlage nicht ansatzweise nachvollziehbare Vorwürfe gegen den Prozessbevollmächtigten hindern die Gebührenfestsetzung zu seinen Gunsten nicht.2. Die Einwendung und Einrede, der Prozess sei vollmachtlos geführt worden, eine etwaige Vergütungsforderung zudem verjährt, sind unerheblich, wenn sie ganz offenkundig nach §§ 89 Abs. 2 ZPO und § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG unbegründet sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 18.04.2012 aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung darüber, wer die (etwaigen) außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, an das Landgericht Mainz zurückgegeben.

Normenkette:

RVG § 8 Abs. 2; RVG § 11 Abs. 5; RVG § ZPO 89 Abs. 2; RVG § BGB 209;

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Begehren des Antragstellers darf nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt werden.