OLG Koblenz - Beschluss vom 14.11.2002
13 WF 806/02
Normen:
ZPO § 91 § 104 § 377 Abs. 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 332/00

OLG Koblenz - Beschluss vom 14.11.2002 (13 WF 806/02) - DRsp Nr. 2003/1124

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 13 WF 806/02

DRsp Nr. 2003/1124

Normenkette:

ZPO § 91 § 104 § 377 Abs. 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) der Rechtsanwälte H....... und B..., mit der sie die Absetzung der Beweisgebühr rügen, ist nicht begründet. Eine Beweisgebühr ist durch die Einholung von Verdienstbescheinigungen für den Beklagten und die Klägerin zu 1. bei der O.................. K...... nicht entstanden.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Beweisgebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Hierunter ist das förmliche Beweisverfahren zu verstehen, welches nur mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismitteln durchgeführt werden kann. Die Einholung einer Lohnbescheinigung durch das Gericht kann - wenn sie in der Form des § 377 Abs. 3 ZPO geschieht - allenfalls einen Zeugenbeweis darstellen (vgl. Senat, JurBüro 1998, 304 m.w.N.). Diese Form ist vorliegend schon deshalb nicht gewahrt, weil die Anfragen des Amtsgerichts nicht an die für die Erteilung der Auskunft verantwortliche natürliche Person gerichtet waren, sondern an "die O.. K......".