Die Strafkammer hat der Erinnerung des Verurteilten gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 6. Februar 1997 in Höhe von 10.587,21 DM abgeholfen. Hiergegen wendet sich der Vertreter der Staatskasse mit der Beschwerde.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GKG) hat im wesentlichen keinen Erfolg.
1.
Zutreffend hat die Strafkammer erkannt, daß aus der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 1997 ein Betrag von 10.577,21 DM, bestehend aus Abschlepp-, Stand- und Unterstellkosten für einen PKW und Maschinen sowie einer Zeugenentschädigung, dem Nachforderungsverbot des § 7 Satz 1 GKG unterfällt.
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