OLG Koblenz - Beschluß vom 14.05.1997
1 Ws 256/97
Normen:
GKG § 7 S. 1;
Fundstellen:
MDR 1997, 982

OLG Koblenz - Beschluß vom 14.05.1997 (1 Ws 256/97) - DRsp Nr. 1998/367

OLG Koblenz, Beschluß vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 256/97

DRsp Nr. 1998/367

Das Nachforderungsverbot des § 7 S. 1 GKG erfaßt alle Kosten, die zum Zeitpunkt des früheren Kostenansatzes schon entstanden und fällig gewesen, jedoch aus irgendeinem Grund nicht in Ansatz gebracht worden sind. Dies gilt auch für zur Zeit der Kostenanforderung noch nicht bezifferte Positionen. Insoweit hat der Kostenbeamte sich vor Rechnungsstellung um eine Bezifferung zu bemühen oder die Kosten durch Anbringung eines Vorbehaltsvermerks offen zu halten.

Normenkette:

GKG § 7 S. 1;

Gründe:

Die Strafkammer hat der Erinnerung des Verurteilten gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 6. Februar 1997 in Höhe von 10.587,21 DM abgeholfen. Hiergegen wendet sich der Vertreter der Staatskasse mit der Beschwerde.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GKG) hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1.

Zutreffend hat die Strafkammer erkannt, daß aus der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 1997 ein Betrag von 10.577,21 DM, bestehend aus Abschlepp-, Stand- und Unterstellkosten für einen PKW und Maschinen sowie einer Zeugenentschädigung, dem Nachforderungsverbot des § 7 Satz 1 GKG unterfällt.