OLG Koblenz - Beschluß vom 14.05.1996
2 Ws 258/96
Normen:
StPO § 465 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
JBl.RP 1996, 275

OLG Koblenz - Beschluß vom 14.05.1996 (2 Ws 258/96) - DRsp Nr. 1996/30589

OLG Koblenz, Beschluß vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 258/96

DRsp Nr. 1996/30589

Gemäß § 465 Abs. 2 S. 1 StPO kann ein Angeklagter auch von zusätzlichen Verfahrenskosten - wie etwa höherer Verteidigergebühr - entlastet werden, die dadurch entstanden sind, daß wegen eines schwereren Delikts Anklage beim Landgericht statt wegen eines leichteren Anklage beim Amtsgericht erhoben worden ist. Voraussetzung hierbei ist jedoch, daß nach Lage des Falles bei sachgemäßer Behandlung von vornherein Anklage beim Amtsgericht hätte erhoben werden müssen.

Normenkette:

StPO § 465 Abs. 2 S. 1;

Gründe: