OLG Koblenz - Beschluß vom 13.03.1989
1 Ws 113/89
Normen:
StPO § 472 Abs. 1, § 464 Abs. 3, § 35a, § 44, § 45 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 291 (Ls)

OLG Koblenz - Beschluß vom 13.03.1989 (1 Ws 113/89) - DRsp Nr. 1995/8486

OLG Koblenz, Beschluß vom 13.03.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 113/89

DRsp Nr. 1995/8486

»1. Durch die Einfügung des § 472 StPO in die Vorschriften für die Nebenklage ist im Urteilsausspruch eine ausdrückliche Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu treffen. 2. Enthält der Urteilsausspruch keine ausdrückliche Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, so trägt er diese selbst. 3. Gegen die unterlassene Kostenentscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Urteilsausspruch hat der Nebenkläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 StPO. Hierüber ist er zu belehren. Die insofern unterlassene Belehrung des Nebenklägers führt, abgesehen von den Fällen des § 401 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 StPO, zur Anwendung des § 44 S. 2 StPO

Normenkette:

StPO § 472 Abs. 1, § 464 Abs. 3, § 35a, § 44, § 45 ;
Fundstellen
NStZ 1989, 291 (Ls)