OLG Koblenz - Beschluß vom 12.03.1993 (1 Ws 117/93) - DRsp Nr. 1995/1674
OLG Koblenz, Beschluß vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 117/93
DRsp Nr. 1995/1674
Ist der Pflichtverteidiger an einem Fortsetzungstermin verhindert und nimmt ein anderer Rechtsanwalt aus seiner Sozietät den Termin unter Beiordnung als Pflichtverteidiger wahr, so steht diesem die erhöhte Gebühr gem. § 83 Abs. 1BRAGO für den ersten Hauptverhandlungstermin zu.