OLG Koblenz - Beschluß vom 10.08.1994
1 Ws 528/94
Normen:
GKG § 8 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 210

OLG Koblenz - Beschluß vom 10.08.1994 (1 Ws 528/94) - DRsp Nr. 1996/22412

OLG Koblenz, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 528/94

DRsp Nr. 1996/22412

»Entstandene Kosten werden nur dann gem. § 8 GKG nicht erhoben, wenn das Gericht oder eine sonst zuvor mit der Sache befaßte Behörde gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat. Es muß also ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler gemacht worden sein.«

Normenkette:

GKG § 8 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 26. August 1992 wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesnaturschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zu diesem Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Beiden Verurteilten wurde auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Tierhändlers selbständig oder unselbständig auszuüben. Da die Beschwerdeführer zur vollen Kostenübernahme verurteilt wurden, erfolgte am 10. Januar 1994 durch den Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft Mainz die Festsetzung der Kosten in Höhe von 17.807,30 DM gegen den Beschwerdeführer und in Höhe von 17.666,30 DM gegen die Beschwerdeführerin. Gegen die entsprechenden Kostenrechnungen vom 18. Januar 1994 legten die Beschwerdeführer Erinnerung ein, die durch Beschluß der 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 12. April 1994 zurückgewiesen wurde.