OLG Koblenz - Beschluß vom 09.12.1996 (1 AR 151/96 Str.) - DRsp Nr. 1997/9334
OLG Koblenz, Beschluß vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 1 AR 151/96 Str.
DRsp Nr. 1997/9334
»Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zu gewähren ist, sind nur dessen anwaltliche Tätigkeiten nach der Beiordnung zu berücksichtigen, dagegen nicht die zuvor als Wahlverteidiger erbrachten Leistungen.«