OLG Koblenz - Beschluß vom 08.06.1999
13 WF 326/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 138
FuR 2000, 138
JurBüro 1999, 469
NJW-RR 2000, 887
OLGReport-Koblenz 1999, 421
Rpfleger 1999, 463
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 256/98

OLG Koblenz - Beschluß vom 08.06.1999 (13 WF 326/99) - DRsp Nr. 1999/10495

OLG Koblenz, Beschluß vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 13 WF 326/99

DRsp Nr. 1999/10495

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.

Die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist aus dem Streitwert von 5.500,00 DM (Ehescheidung: 4.000,00 DM, elterliche Sorge: 1.500,00 DM) angefallen.

Durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 ist in § 613 Abs. 1 ZPO nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt worden, nach dem das Gericht im Scheidungsverfahren - wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind - die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge anhört. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO löst die Anhörung einer Partei nach § 613 ZPO eine Beweisgebühr aus, unabhängig davon, ob das Gericht damit die Klärung einer streitigen entscheidungserheblichen Tatsache bezweckt. Nach der Neufassung des § 613 Abs. 1 ZPO bedeutet dies, dass die Beweisgebühr sowohl aus dem Streitwert der Scheidung (§ 613 Abs. 1 Satz 1) als auch aus dem der elterlichen Sorge (§ 613 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen ist.