OLG Koblenz - Beschluss vom 07.06.2001
8 W 386/01
Normen:
BRAGO § 128 Abs. 4 § 6 Abs. 1 S. 2 § 128 Abs. 5 ; BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 473
JurBüro 2001, 652
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/99

OLG Koblenz - Beschluss vom 07.06.2001 (8 W 386/01) - DRsp Nr. 2002/1483

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 8 W 386/01

DRsp Nr. 2002/1483

Normenkette:

BRAGO § 128 Abs. 4 § 6 Abs. 1 S. 2 § 128 Abs. 5 ; BGB § 426 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Mai 2001 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Mai 2001 hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Senat der Auffassung, dass im Streitfall der Prozessbevollmächtigte der Kläger Vergütung aus der Staatskasse bezüglich des Klägers zu 1) nur beschränkt auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO verlangen kann.

Zwar lässt der Beschluss des Landgerichts Trier vom 18. Januar 2000 nicht erkennen, ob dem Kläger zu 1) Prozesskostenhilfe nur begrenzt auf den Mehrvertretungszuschlag bewilligt wurde.

Aber auch wenn dies nicht der Fall war, folgt der Senat der Entscheidung des BGH vom 1. März 1993 in RPfleger 1993, S. 452 ff. Hiernach beschränkt sich die Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei bezüglich der Anwaltsgebühren auf den Erhöhungsbetrag des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn von zwei Streitgenossen der eine bedürftig ist und beide denselben Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen in einem Prozess über dieselbe Angelegenheit beauftragen.