OLG Koblenz - Beschluß vom 07.01.1997 (2 Ws 847/96) - DRsp Nr. 1998/10149
OLG Koblenz, Beschluß vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 847/96
DRsp Nr. 1998/10149
Der Verurteilte hat auch dann die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten (hier: Telefonüberwachung) zu tragen, wenn das Verfahren zunächst wegen nicht behebbarer Mängel der Anklageschrift durch Prozeßurteil eingestellt wird, er nach erneuter Erhebung der öffentlichen Klage aber verurteilt wird.