OLG Koblenz - Beschluß vom 06.04.1988
1 AR 47/88
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
NStZ 1988, 371

OLG Koblenz - Beschluß vom 06.04.1988 (1 AR 47/88) - DRsp Nr. 1995/8366

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.04.1988 - Aktenzeichen 1 AR 47/88

DRsp Nr. 1995/8366

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger nur in besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen bewilligt werden kann, wenn nämlich die Sache das durchschnittliche Ausmaß vergleichbarer Fälle erheblich überschreitet. Dies gilt insbesondere nach der erneuten und nicht unerheblichen Anhebung der Gebühren nach den §§ 93 ff. BRAGO und damit auch der des § 97 BRAGO durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9.12.1986 (BGBl I, 2326).«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;
Fundstellen
NStZ 1988, 371