OLG Koblenz - Beschluß vom 06.04.1988 (1 AR 47/88) - DRsp Nr. 1995/8366
OLG Koblenz, Beschluß vom 06.04.1988 - Aktenzeichen 1 AR 47/88
DRsp Nr. 1995/8366
»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger nur in besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen bewilligt werden kann, wenn nämlich die Sache das durchschnittliche Ausmaß vergleichbarer Fälle erheblich überschreitet. Dies gilt insbesondere nach der erneuten und nicht unerheblichen Anhebung der Gebühren nach den §§ 93 ff. BRAGO und damit auch der des § 97BRAGO durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9.12.1986 (BGBl I, 2326).«