OLG Koblenz - Beschluß vom 06.03.1990
1 AR 22/90
Normen:
BRAGO § 91, § 97, § 99 ;
Fundstellen:
NStZ 1990, 345

OLG Koblenz - Beschluß vom 06.03.1990 (1 AR 22/90) - DRsp Nr. 1995/8094

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.03.1990 - Aktenzeichen 1 AR 22/90

DRsp Nr. 1995/8094

»Wird der Pflichtverteidiger, der den Verurteilten schon im Erkenntnisverfahren vertreten hat, auch für das Verfahren zur Vollstreckung einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestellt, so ist seine Tätigkeit in diesem Verfahren gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO zu beurteilen. Dem bestellten Verteidiger steht in diesem Verfahren die Gebühr des § 91 Nr. 2 i.V. mit § 97 BRAGO nicht für jeden Anhörungstermin im Prüfungsverfahren über die Fortdauer der Unterbringung zu, sondern nur einmal für das Verfahren. Der Umfang seiner Tätigkeit kann aber die Bewilligung einer Pauschvergütung rechtfertigen.»

Normenkette:

BRAGO § 91, § 97, § 99 ;
Fundstellen
NStZ 1990, 345