OLG Koblenz - Beschluß vom 04.03.1992 (11 WF 152/92) - DRsp Nr. 1996/3329
OLG Koblenz, Beschluß vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 11 WF 152/92
DRsp Nr. 1996/3329
Soweit im Einzelfall die Beurkundung einer Grundstücksübertragung in einem Scheidungsfolgenvergleich kostengünstiger als die Beurkundung durch einen Notar ist, kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für diesen Vergleichsteil nicht abgelehnt werden.